Gutachten

Sachverständigenbüro für das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk

Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Dortmund 2013

Präambel: Die Vollversammlung der Handwerkskammer Dortmund hat am 01.07.2013 gem. § 106 Abs. 1 Nr. 12 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24. September 1998, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 die nachstehenden Vorschriften beschlossen. Die verwen­dete männliche Form gilt auch für weibliche Sachverständige.

I. Grundlage und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

§ 1 Bestellungsgrundlage

Die Handwerkskammer bestellt und vereidigt auf Antrag gem. § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 der Handwerksordnung Sachverständige für Sachgebiete des Handwerks nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2 Bestellungsvoraussetzungen

(1) Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muss ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Handwerkskammer bestimmt.

(2) Als Sachverständiger der Handwerkskammer Dortmund kann nur öffent­lich bestellt und vereidigt werden, wer

1. a) in ihrer Handwerksrolle als Inhaber oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter ver­zeichnet ist oder

b) als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person in ihrem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist. Gleiches gilt für Gesellschaf­ter von dort eingetragenen juristischen Personen, die in diesem Unternehmen handwerklich tätig sind.

2. über eine ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt;

3. die persönliche Eignung insbesondere Zuverlässigkeit sowie die kör­perliche und geistige Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforde­rungen des beantragten Sachgebiets besitzt;

4. seine besondere Sachkunde (erheblich über dem Durchschnitt lie­gende Fachkenntnisse und Fertigkeiten), die notwendige praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist; § 36a GewO gilt entsprechend;

5. über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderli­chen Einrichtungen verfügt;

6. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;

7. die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstat­tung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;

8. nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit und uneinge­schränkt für die Sachverständigentätigkeit zur Verfügung steht.

Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Antragsteller.

(3) Eine Bestellung und Vereidigung in anderen Fällen kann nur erfolgen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Steht der Antragsteller in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, hat er nachzuweisen, dass

a. er die Voraussetzungen des Abs. 2 Nrn. 2 bis 8 erfüllt,

b. er im Falle eines zulassungspflichtigen Handwerks die Vorausset­zung zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

c. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 S. 1 Nr. 7 nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit höchstpersönlich ausüben kann;

d. er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachli­chen Weisungen unterliegt und seine Gutachten selbst unterschrei­ben und mit dem ihm verliehenen Rundstempel versehen kann;

e. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachver­ständigentätigkeit freistellt.

f. seine Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerks­kammer hat.

2. Auf Grundlage seiner Berufserfahrung kann auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer

a. zur selbständigen Ausübung eines Handwerks oder handwerks­ähnlichen Gewerbes berechtigt ist, aber nicht die Voraussetzun­gen des Abs. 2 S. 1 Nr. 1 erfüllt und

b. in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 6 Jahre in einem Betrieb des Handwerks bzw. des handwerksähnlichen Gewerbes, für das er öffentlich bestellt werden will, praktisch tätig gewesen ist, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunterneh­mer oder in betriebsleitender Funktion im Sinne von Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und

c. seine Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerks­kammer hat.

3. In Ausnahmefällen kann als Sachverständiger auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 erfüllt und seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der Hand­werkskammer hat.

(4) Antragsteller aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keine Niederlassung oder keinen Wohnsitz im Gel­tungsbereich des Grundgesetzes haben, weisen der Handwerkskammer ihre Niederlassung bzw. ihren Hauptwohnsitz innerhalb der EU/EWR nach. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bis 8 vorliegen.

II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

§ 3 Verfahren

(1) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Handwerkskammer. Sie soll den zuständigen Fachverband und/ oder die zuständige Innung vor­her anhören.

(2) Darüber hinaus ist die Handwerkskammer berechtigt, vom Antragsteller zum Nachweis seiner besonderen Sachkunde auf seine Kosten die Teil­nahme an Schulungsveranstaltungen zu verlangen und ihn zu verpflich­ten, sich auf seine Kosten einer Überprüfung durch ein Fachgremium zu stellen. Die Bestimmungen des § 36a GewO bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Handwerkskammer kann ferner Stellungnahmen fachkundiger Drit­ter einholen und sonstige Erkenntnisquellen nutzen.

§ 4 Aushändigung der Sachverständigenordnung und -richtlinien

Die Handwerkskammer händigt dem Sachverständigen vor der Vereidigung ein Exemplar der Sachverständigenordnung und der -richtlinien aus. Der Sach­verständige bestätigt schriftlich, dass er sie erhalten hat und beachten wird.

§ 5 Öffentliche Bestellung

(1) Die Bestellung ist eine öffentliche Bestellung im Sinne von § 73 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) und § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der Handwerkskammer Dortmund beschränkt.

(2) Die öffentliche Bestellung dient ausschließlich dem Zweck, Gerichten, Behörden und privaten Auftraggebern Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die persönlich integer sind und fachlich richtige sowie unparteii­sche und glaubhafte Sachverständigenleistungen gewährleisten.

(3) Die Bestellung erfolgt für längstens 5 Jahre. Sie kann mit Auflagen ver­bunden werden; diese können auch nachträglich erteilt werden.

(4) Nach Ablauf der Bestellzeit wird eine erneute Bestellung (Wiederbestel­lung) vorgenommen, wenn die in §§ 2 und 17 genannten Voraussetzun­gen gegeben sind. Soweit erforderlich, kann die Handwerkskammer eine erneute fachliche Überprüfung anordnen.

§ 6 Vereidigung

(1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident, sein Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung der Handwerks­kammer an ihn die Worte richtet:

„Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen, ihre Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen erstatten und die Sachver­ständigenordnung der Handwerkskammer beachten werden“

und der Sachverständige hierauf die Worte spricht:

„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Der Sach­verständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(2) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgrün­den keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuwei­sen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident, sein Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung der Hand­werkskammer die Worte vorspricht:

„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverstän­digen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen, Ihre Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen erstatten und die Sachverständigenord­nung der Handwerkskammer beachten werden“

und der Sachverständige hierauf die Worte spricht:

„Ich bekräftige es“.

(3) Wird eine Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer Bestellung geändert, so genügt statt der Eidesleistung/ Bekräftigung die Bezugnah­me auf den früher geleisteten Eid/ die früher geleistete Bekräftigung.

(4) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von dem Sachverständigen zu unterschreiben ist.

(5) Die Vereidigung durch die Handwerkskammer ist eine allgemeine Verei­digung im Sinne des § 410 Abs. 2 ZPO und des § 79 Abs. 3 StPO.

§ 7 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel

Die Handwerkskammer händigt dem Sachverständigen nach der öffentli­chen Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde, einen Ausweis und den Rundstempel aus. Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel bleiben Eigentum der Handwerkskammer.

§ 8 Bekanntmachung

Die Handwerkskammer teilt die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen in ihrem Bekanntmachungsorgan mit und führt ein Sach­verständigenverzeichnis. Name, Adresse, Kommunikationsmittel, Sachge­bietsbezeichnung sowie Angaben zu Schwerpunkten der Sachverständigen­tätigkeit werden im Einvernehmen mit dem Sachverständigen gespeichert, auf allen Datenträgern und in allen Medien veröffentlicht und auf Anfrage weitergegeben.

III. Pflichten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

§ 9 Unparteiische Aufgabenerfüllung

(1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, per­sönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Der Sachverständige hat vor Annahme von Aufträgen und während deren Ausführung auf Gründe hinzuweisen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

(2) Dem Sachverständigen ist insbesondere untersagt:

1. Weisungen zu berücksichtigen, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können;

2. Vereinbarungen zu treffen, die seine Unparteilichkeit oder Unabhän­gigkeit beeinträchtigen können;

3. Gutachten in eigener Sache oder für Objekte oder Leistungen seines Dienstherrn oder Arbeitgebers zu erstatten;

4. sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit außer der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Vergütung Vorteile ver­sprechen oder gewähren zu lassen;

5. Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, gegen Entgelt zum Verkauf zu vermitteln oder selbst anzukaufen;

6. von ihm festgestellte Mängel zu beheben.

(3) Von Abs. 2 Nrn. 5 und 6 darf in besonderen Ausnahmefällen mit Zustim­mung der Handwerkskammer abgewichen werden.

§ 10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung, Ablehnung

(1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerich­ten und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif­ten verpflichtet.

(2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten auch gegenüber sonstigen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Erstattung des Gutachtens aus wichtigem Grund ablehnen; die Ablehnung ist dem Auf­traggeber unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Bei schriftlicher Ablehnung ist der Handwerkskammer eine Durchschrift zuzuleiten.

§ 11 Form der Gutachtenerstattung

(1) Der Sachverständige hat angeforderte Gutachten schriftlich oder in elektronischer Form zu erstatten, es sei denn, dass der Auftraggeber hierauf verzichtet. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens ist schriftlich oder in elektronischer Form sowie nachvollziehbar und fälschungssicher festzuhalten.

(2) Der Sachverständige hat das von ihm angeforderte Gutachten höchstpersönlich zu erarbeiten und zu erstatten. Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Beschäftigt der Sachver­ständige Hilfskräfte, trägt er gleichwohl persönlich und uneingeschränkt die Verantwortung.

§ 12 Gemeinschaftsgutachten, Feststellungen von Hilfskräften

>(1) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten) oder erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile, Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Hierfür muss das Gutachten oder andere Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form in den unterschiedlichen Teilen von den jeweils verantwortlichen Sachver­ständigen unterschrieben oder gekennzeichnet werden. § 13 ist einzuhalten.

(2) Übernimmt ein Sachverständiger Teile eines fremden Gutachtens, Fest­stellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, muss er darauf hinweisen.

(3) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und Angehörige von Zusammenschlüssen (§ 21), die im Namen und für Rech­nung ihres Arbeitgebers oder ihres Zusammenschlusses tätig werden, haben ihre jeweiligen gutachterlichen Ausführungen zu unterschreiben oder qualifiziert elektronisch zu signieren und § 13 einzuhalten.

§ 13 Führung der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“

(1) Der Sachverständige hat bei seiner gutachterlichen Tätigkeit auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist,

1. die Bezeichnung

„von der Handwerkskammer Dortmund öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das [… Angabe des Sachgebietes gem. Bestellungsurkunde …]“

zu verwenden,

2. den ausgehändigten Rundstempel zu verwenden,

3. den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Gutachten oder andere Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form im Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit darf der Sachverständige nur mit seiner Unterschrift und mit dem ausgehändig­ten Rundstempel versehen. Andere Bezeichnungen oder Anerkennungen darf der Sachverständige nicht verwenden, soweit es mit dem Amt unver­einbar ist. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.

(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten oder bei Leistungen im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist es dem Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung, die Bestellungsurkunde, den Ausweis oder den Rundstempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.

§ 14 Aufzeichnungspflicht

(1) Der Sachverständige hat über jedes von ihm angeforderte Gutachten Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein

1. Name und Anschrift des Auftraggebers,

2. der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,

3. der Gegenstand des Auftrages,

4. der Tag, an dem das Gutachten erstattet wurde, oder die Gründe, aus denen es nicht erstattet worden ist.

(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,

1. die Aufzeichnungen (Abs. 1),

2. ein vollständiges Exemplar der schriftlichen Gutachten,

3. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen, zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbe­wahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind.

(3) Werden Dokumente gemäß Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemesse­ner Frist lesbar gemacht werden können. Er muss sicherstellen, dass die Daten nicht nachträglich geändert werden können.

§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

(1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässig­keit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken.

(2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit seiner Bestellung aufrechterhalten.

§ 16 Schweigepflicht

(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

(2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweige­pflicht zu verpflichten.

(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.

(4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.

§ 17 Fortbildung

(1) Der Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sach­gebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist sowie hinsichtlich des allgemeinen Sachverständigenwissens, im erforderlichen Umfang ständig fortzubilden. Der Schwerpunkt soll auf der fachspezifisch-techni­schen Fortbildung liegen.

(2) Für die nachgewiesene Fortbildung erhält der Sachverständige Punkte nach dem folgenden Schlüssel:

Dauer der Veranstaltung - Anzahl der zu erwerbenden Fortbildungspunkte

zweistündig - 2 Punkte

halbtägig - 4 Punkte

1 Tag - 8 Punkte

für jeden weiteren Tag - 9 Punkte

Darüber hinaus vergibt die Handwerkskammer für Veranstaltungen oder Tätigkeiten, die besonders qualifizierend sind, weitere Fortbildungspunkte.

(3) Für jedes Jahr der Bestellungszeit sollen 15 bis 25 Fortbildungspunkte erworben werden.

§ 18 Bekanntmachung, Werbung

(1) Der Sachverständige darf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung in angemessener Weise bekannt machen.

(2) Der Sachverständige darf für seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sachlich informativ werben. Die Werbung muss alle in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten und der beson­deren Stellung und Verantwortung eines öffentlich bestellten und verei­digten Sachverständigen gerecht werden.

(3) Bekanntmachung und Werbung sind von der sonstigen gewerblichen und beruflichen Tätigkeit zu trennen.

§ 19 Anzeigepflicht

Der Sachverständige hat der Handwerkskammer unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen:

1. die Änderung seiner beruflichen Niederlassung, seines Wohnsitzes und seiner Kommunikationsmittel;

2. die Beendigung oder Änderung seiner oder die Aufnahme einer weite­ren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis;

3. die voraussichtlich länger als 3 Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger;

4. den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rund­stempels;

5. die Abgabe einer Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensaus­kunft gem. § 802g ZPO;

6. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Gesellschafter bzw. Geschäftsführer oder Vorstand er ist, die Eröff­nung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;

7. die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35 GewO;

8. den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, eines Strafbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens im Strafverfahren.

9. die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 und den Eintritt in oder das Ausscheiden aus einem solchen Zusammenschluss.

§ 20 Auskunftspflicht

(1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Handwerkskammer die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftli­chen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswid­rigkeit verfolgt zu werden

(2) Der Sachverständige hat auf Verlangen die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 14) der Handwerkskammer in deren Räumen unentgeltlich vorzulegen und für eine angemessene Zeit zu überlassen.

(3) Der Sachverständige ist verpflichtet, auf Anforderung von jedem Gutach­ten eine Kopie der Handwerkskammer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 21 Zusammenschlüsse

(1) Der Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sach­verständigenordnung gewährleistet sind.

(2) Ist aufgrund der Rechtsform oder aus anderen Gründen die persönliche Haftung des einzelnen Sachverständigen ausgeschlossen oder eingeschränkt, so hat der Sachverständige sicherzustellen, dass eine ange­messene Haftpflichtversicherung für Ansprüche gegen die Beteiligten des Zusammenschlusses oder den Zusammenschluss als solchen abge­schlossen und aufrechterhalten wird.

IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung

§ 22 Gründe für das Erlöschen

Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn

1. der Sachverständige gegenüber der Handwerkskammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständi­ger tätig werden will,

2. der Sachverständige im Bezirk der Handwerkskammer Dortmund weder einen Hauptwohnsitz noch eine Niederlassung mehr unterhält oder in den Fällen des § 2 Abs 4 seinen Sitz außerhalb der EU/EWR verlegt,

3. die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist, abläuft,

4. die Handwerkskammer die öffentliche Bestellung widerruft oder zurücknimmt (§ 23).

§ 23 Widerruf, Rücknahme

Die Handwerkskammer kann nach Anhörung des Sachverständigen die öffentliche Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen oder zurückneh­men. Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen.

§ 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel

Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Handwerkskammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel unver­züglich, unaufgefordert und nachweislich zurückzugeben.

§ 25 Bekanntmachung des Erlöschens

Die Handwerkskammer veröffentlicht das Erlöschen der Bestellung in ihrem Bekanntmachungsorgan.

V. Schlussbestimmung

§ 26 Veröffentlichung, Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Die Sachverständigenordnung tritt am ersten des auf ihre Veröffentli­chung im Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer Dortmund folgenden Monats in Kraft.

(2) Die von der Vollversammlung der Handwerkskammer am 5. November 1996 beschlossenen und zuletzt mit Beschluss vom 23. November 2000 geänderten Vorschriften für das Sachverständigenwesen der Handwerks­kammer werden mit Inkrafttreten dieser Vorschriften aufgehoben.

Die Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen ist am 16. Juli 2013 erteilt worden, AZ: IA2-11-11/04.

Dortmund, 24. Juli 2013

Otto Kentzler
Präsident

Ernst Wölke
Hauptgeschäftsführer

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